AUSZUG AUS DER VEREINSSATZUNG

 

§ 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen: „Wander- und Freizeitreiterverein Tunzenberg e. V. und Umgebung“ mit Sitz in Tunzenberg, 84152 Mengkofen.

§ 2 VEREINSZWECK Der Verein hat folgende Aufgaben:

  1. Die Förderung der Freizeit- und Wanderreiter,

  2. die Pflege der Liebe zum Pferd,

  3. Schonung der Natur beim Reiten in Wald und Feld,

  4. Begeisterung der Jugend für die Freizeit- und Wanderreiterei,

  5. Förderung des geselligen Beisammenseins unter den Mitgliedern,

  6. Pflege der Freundschaft zu anderen Reitern und Reitvereinen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Pferdefreund werden.

  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN

Pflichten:

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Reiterkameraden in Notsituationen, die die Freizeit- und Wanderreiterei betreffen, zu helfen.

  3. Bei reiterlichen Veranstaltungen ist jedes Mitglied verpflichtet, aktiv bei den Vorbereitungen mitzuwirken, soweit es möglich ist.

Rechte:

  1. Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  3. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  4. Bei Austritt aus dem Verein bestehen keinerlei Ansprüche auf Rückerstattungen des Beitrages bzw. des Vereinsvermögens.

§ 5 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet der Vereinsausschuss darüber. Bei Ablehnung durch den Ausschuss kann der Antragsteller Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

  4. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss des Kalenderjahres.

  5. Der Ausschluss kann erfolgen: a. Bei Verstoß gegen § 2, b. Wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein grob verletzt.

  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Berufung kann zur Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.